Denkmalschutz und Begrünung

Denkmalschutz und Begrünung können sich vertragen! Viele Häuser aus früheren Stilepochen - um die es auf den nächsten Seiten geht - sind denkmalgeschützt. Entweder hatten sie schon immer eine Begrünung oder eine solche wird nach altem Vorbild wieder hergestellt. Problematisch wird es, wenn erstmals eine Begrünung erfolgen soll.... Die drei Szenarien werden hier beleuchtet.

Weinreben an einem Bauernhaus, Rettin / Schleswig-Holstein
Weinreben an einem Bauernhaus, Rettin / Schleswig-Holstein

Erhalt einer Begrünung

Es gibt Denkmale, deren Wandbegrünung ebenfalls unter Schutz steht. Meist ist dies der Fall, wenn die Bepflanzung schon in der Bauzeit erfolgte. Aber auch nachträglich angebrachtes Grün kann schutzwürdig sein. Mitunter ist dann maßgeblich, wer die Änderung vorgenommen hat: Hier auf dem Foto war es der Geheimrat höchstpersönlich, der das Weinberghaus 1776 erwarb und die hölzernen Spaliere für Rosen und Wein anbringen ließ. Seitdem werden sie erhalten, gepflegt und erneuert....

Wiederherstellung einer Begrünung

Lässt sich für ein Gebäude anhand alter Fotos eine frühere Begrünung belegen, ggf. auch in späterer als der Erbauungszeit, und war die Begrünung längere Zeit stadtbildprägend, sind die Chancen für eine Wiederbelebung gut.

An diesem Vorhaus eines früheren Adelssitzes in Weimar / Thüringen bekleideten Reben-Spaliere aus Holz den Giebel. Die Spaliere blieben bzw. wurden neu gebaut, aber zur Bepflanzung wurde der deutlich pflegeleichtere Wilde Rankwein gewählt, da an dem museal genutzten Platz kein Ertrag gebraucht wird.

Hinzufügen einer Begrünung

Mitunter gibt es Gründe, auch alte Häuser zu begrünen, die nie eine Bepflanzung hatten, und sei es nur, um die "kalte Pracht" mancher perfekt sanierten Denkmal-Fassade wieder zum Leben zu bringen. In solchen Fällen aber kann die Behörde einen Strich durch die Rechnung machen. Denn: Handelt es sich um ein Denkmal, darf der Blick darauf nicht verstellt werden...

Manchmal kommt es dann zu Aktionismus nach dem Motto: "Wo kein Kläger, ist auch kein Richter". Besser ist es sicher, vorher das Gespräch zu suchen, denn schlimmstenfalls muss die Begrünung entfernt werden oder es sind Fördergelder zurück zu zahlen. Es kann ja eine grazile Teilbegrünung sein, mit Clematis oder Einjährigen. Und wenn an ein geschütztes Gebäude dann eine zarte Pflanze herankriecht, sich artig aufrichtet, bittend ihr Händchen reicht und um ein dünnes Rankseil fleht, das sich fast unsichtbar macht, wird es ihr kaum einer verwehren, selbst der hartgesottenste Denkmalpfleger nicht....